AGB der Hein Verpackungen GmbH

Stand 01.09.2006

A / Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder Selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde/Auftragnehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4. Für Bestellungen über unseren Online Shop und der daraus resultierenden Geschäftsbeziehung finden die nachfolgenden Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Wir verweisen insoweit auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Online Shop, welche auch über die Internet Seite der Firma Hein Verpackungen GmbH unter www.hein-gmbh.com dauerhaft und vollständig auf - und abrufbar ist.

B / Verkaufsbedingungen

§ 1 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung der Ware/Werk erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware/Werk erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware/Werk an den Kunden erklärt werden.

3. Bestellt der Verbraucher die Ware/Werk auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4. Für Lieferungen verstehen sich die Größenangaben als Innen- mm- Maße in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Ergänzend gelten die vom Verband der Wellpappen – Industrie e. V., Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, erarbeiteten technischen Richtlinien und Standards in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 2 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware/Werk bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises/Vergütung der Werkleistung vor. Bei Verträgen mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware/Werk bis zur vollständigen egleichung aller Forderungen aus einer laufenden  Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware/Werk pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten oder sonstige hierzu vergleichbare Arbeiten erforderlich sein sollten, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware/Werk, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware/Werk sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen und schriftlich mitzuteilen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware/Werk heraus zu verlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware/Werk im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware/Werk durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 3 Vergütung

1. Der angebotene Kaufpreis/Vergütung ist bindend. In dem Kaufpreis/angebotenen Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Angebotspreise sind grundsätzlich Nettopreise. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.

2. Der Kunde verpflichtet sich, fristgerecht zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen, gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung die Vergütung entsprechend nach Erhalt der Ware/Werk vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/Werk mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. 3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 5 Gewährleistung

I. Gewährleistung bei Kauf

1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. hierzu Ziffer 4 dieser Bestimmung).

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

II. Gewährleistung im werkvertraglichen Bereich

1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

2. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Sofern der Auftragnehmer die an dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 4. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

I. Haftungsbeschränkung bei Anwendung kaufvertraglicher Vorschriften 1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf Ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Garantie

4. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5. Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die Grundlagen vom VERBAND DER WELLPAPPENINDUSTRIE E.V., Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen herangezogen, alles in der jeweils geltenden Fassung.

6. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. II. Haftungsbeschränkung bei Anwendung werkvertraglicher Vorschriften 1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

7. Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

§ 7 Klischee, Stanzwerkzeuge, Aufbewahrungszeit mit Übergang des Verfügungsrechts

1. Die bei uns zur Erfüllung des Auftrages notwendig anfallenden Kosten für Klischee – und Stanzwerkzeuge, welche durch uns entweder über Dritte zugekauft und/oder selbst oder durch Dritte hergestellt werden, hat stets der Kunde gegen Rechnungsstellung zu tragen. Davon abweichendes gilt nur dann, wenn zwischen dem Auftraggeber/Kunden und uns etwas anderes vereinbart und dies durch uns schriftlich bestätigt worden ist.

2. Sollte der Kunde/Auftragnehmer nicht innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach letzter Fertigung einen Nachauftrag erteilen, für welchen die Klischees und Stanzwerkzeuge zur Verfügung gestellt, gekauft und/oder hergestellt wurden, oder die Herausgabe der Klischees und Stanzwerkzeuge gegenüber uns verlangen, erklärt sich der Kunde/Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass wir nach Ablauf dieser Frist frei über diese Gegenstände verfügen können, ohne dass der Kunde uns gegenüber Schadens - /Wertersatz in jedweder Richtung verlangen kann. Dieses Verfügungsrecht beinhaltet auch das Recht, die Klischees und Stanzwerkzeuge auf Kosten des Kunden/Auftragnehmers zu beseitigen und/oder zu vernichten.

§ 8 Paletten

1. Erfolgt die Auslieferung der Ware/des Werkes über Paletten und werden solche nicht in ausreichender Zahl durch den Kunden/Auftragnehmer am Ort der Auslieferung zur Verfügung gestellt, ist der Kunde/Auftragnehmer verpflichtet, für die von uns ausgelieferten Paletten gleichwertige Tauschpaletten in gleicher Anzahl zur Verfügung zu stellen. Nicht getauschte Paletten werden dem Kunden/ Auftragnehmer durch uns mit EUR 8,- pro ausgelieferte Palette berechnet. Sollte der Kunde/Auftragnehmer die nicht getauschten Paletten zu einem späteren Zeitpunkt an uns übergeben und besteht zu unseren Gunsten kein positives Palettenkonto mehr, wird zu Gunsten des Kunden/Auftragnehmers eine Gutschrift erfolgen, sofern der Kunde/Auftragnehmer die nicht getauschten Paletten bezahlt, und auch im übrigen keine Zahlungsrückstände uns gegenüber hat. Die Rückgabe der Tauschpaletten hat durch den Kunden/Auftragnehmer auf dessen Kosten zu erfolgen. Die Vollständigkeit der Rückgabe ist durch den Kunden/Auftragnehmer zu beweisen.

§ 9 Mehr – und Minderlieferungen

Der Kunde/Auftragnehmer wie auch wir erkennen bei einer Lieferung der Ware/Werke

  • bis zu 250 Stück eine Abweichung von +/- 25 %
  • 251 – 500 Stück eine Abweichung von +/- 15%
  • ab 501 Stück eine Abweichung von +/-10%

als vertragsgerechte und vollständige Lieferung an. Die zulässigen Abweichungen nach oben wie auch unten entsprechend vorstehender Absätze sind stets aus dem Gesamtauftrag und – Lieferung zu ermitteln.

§ 10 Schutzrechte

1. Liefert Hein Verpackungen aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Kunden, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Information keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Hein Verpackungen von der Prüfung der Rechtslage frei.

2. Wird Hein Verpackungen von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Hein Verpackungen auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen Aufwendungen freizustellen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde/Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschl. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

C / Einkaufsbedingungen

§ 1 Vertragsschluss

1. Bestellungen sind nur wirksam, wenn Hein Verpackungen diese in Schriftform oder in elektronischer formgemäß dem Signaturgesetz erteilt.

2. Die in der Bestellung von Hein Verpackungen enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die sich aus den technischen Beschreibungen ergebenden Eigenschaften des Liefergegenstandes sind für den Lieferanten verbindlich.

3. Angaben des Lieferanten in Sicherheitsdatenblättern, Unbedenklichkeitserklärungen oder Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften der Ware.

4. Bei Drucksachen-, Druckplatten-, Klischee- und Stempelbestellungen sind Hein Verpackungen vor Ausführungsbeginn der Produktion

5. Korrekturen oder Andrucke in erforderlicher Zahl zur Genehmigung vorzulegen.

§ 2 Lieferung

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle an.

2. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige erhebliche, unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Hindernisse einander umgehend unverzüglich mitzuteilen. Wird durch eine solche Störung die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Gefahr geht mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.

5. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, es sei denn, der Besteller verlangt eine bestimmte Beförderungsart. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.

6. Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angaben des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellung beizufügen. Der Versand ist dem Besteller mit denselben Angaben unverzüglich anzuzeigen.

7. Bei Anlieferung auf Europaletten dürfen nur einwandfreie rückgabefähige Paletten verwendet werden. Anlieferung auf Einweg und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, soweit ihre Verwendung aus technischen Gründen nicht erforderlich ist. Beschädigte Europaletten werden dem Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Überlieferungen sind gemeinsam abzustimmen.

§ 3 Rechnungsstellung und Zahlung

1. Rechnungen müssen der Bestellung in der Reihenfolge der Positionen und Preise unter Angabe der Positionsnummern und der Kostenstellenangabe entsprechen.

2. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart individuell, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen im Hinblick auf Qualität, Mangelfreiheit und Menge.

4. Der Lieferant ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Sachforderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Für Geldforderungen gilt § 354 a HGB.

§ 4 Sachmängel

1. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Die Verjährung von Mängelansprüchen, die von einem Dritten geltend gemacht werden, tritt frühestens 2 Monate nach Behebung des Mangels bei dem Dritten ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.

3. Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrenübergang oder bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern.

4. Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener Frist nach, kann der Besteller ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten dieMangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Hein Verpackungen kann – wenn erforderlich – Deckungskäufe vornehmen; Mehrkosten trägt ggf. der Lieferant. 5. Die Waren, wegen deren Sachmängel Ansprüche gestellt werden, werden auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung gestellt.

6. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Haftung

Soweit nicht individuell etwas anders vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Klischee, Werkzeuge, Urheberrechte, Namensrecht

1. Soweit Hein Verpackungen dem Lieferanten zur Auftragsbearbeitung Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Klischees, Berechnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches überlässt, behält sich Hein Verpackungen hieran die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Hein Verpackungen dürfen diese Gegenstände oder in ihr verkörperten Gedankenerklärungen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nach der Abwicklung des Auftrages Hein Verpackungen unaufgefordert zurückzugeben und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an diesen Gegenständen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Verletzt der Lieferant diese Pflichten, so ist Hein Verpackungen für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen möglichen, weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

2. Ohne schriftliche Einwilligung von Hein Verpackungen darf der Name „Hein Verpackungen“ auf Druckerzeugnissen nicht erscheinen.

3. Entwürfe oder ähnliches des Lieferanten für Bestellungen von Hein Verpackungen gehen nach Zahlung mit allen Rechten in das Eigentum von Hein Verpackungen über. Dies gilt auch für etwaige Urheberrechte, Werkzeuge, Klischees oder ähnliches die zur Erfüllung der Bestellung von Hein Verpackungen gefertigt und berechnet wurden.

D / Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche, sich ergebenen Streitigkeiten ist der Hauptsitz oder der Niederlassungs-Ort von Hein Verpackungen nach Wahl von Hein Verpackungen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf („CISG“) sowie sonstige, internationale kauf- oder werkvertragsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung.

3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Vereinbarungen im Übrigen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

4. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.

5. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der Geschäftsbeziehung angegebenen, personenbezogenen Daten von Hein Verpackungen im Sinne von § 26 BDSG verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden. Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per E-mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1-3 BGB ist Hein Verpackungen freigestellt